Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gem Absatz 5.4.1.4.3.3 versandt werden, drfen fr Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befrdert werden. Sie mssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschtzt sein, vorausgesetzt, es werden Manahmen getroffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefhrlichen Atmosphre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten mssen gem Verpackungsanweisung P207 und Sondervorschrift fr die Verpackung PP87 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift fr die Verpackung L2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten mssen gem Verpackungsanweisung P003 und den Sondervorschriften fr die Verpackung PP17 und PP96 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift fr die Verpackung L2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen mssen in Bergungsdruckgefen oder Bergungsverpackungen befrdert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Manahmen ergriffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen drfen nicht in geschlossenen Frachtcontainern befrdert werden.

Abfall-Gaspatronen, die mit Gasen der Klasse 2.2 befllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.